AGB

AGB DJ Martin  


§1 Geltung
Für die Buchung der Mobildisco DJ Martin vertreten durch: Martin Gassert, Auf Bennfeld 14, 53947 Nettersheim (im folgenden als„DJ“ bezeichnet) gelten die folgenden Bedingungen: Der Kunde als Veranstalter (im folgenden als „VA“ bezeichnet) erkennt sie auch für künftige Verträge an, die sich auf die Buchung der Mobildisco beziehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters, die diesen Bedingungen widersprechen, sind für mich unverbindlich. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von mir schriftlich bestätigt werden.

§2 Gage / Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Gage ergibt sich aus dem Vertrag oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Der vereinbarte Preis gilt als verbindlich, sobald der VA diesen mit seiner Unterschrift anerkannt hat. Sie enthalten An- und Abfahrt des DJ sowie den Auf und Abbau der Anlage. Über die Höhe der vereinbarten Gage ist Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Die Veranstaltungsdauer ergibt sich aus dem Vertrag oder den örtlichen Anweisungen des VA. Zahlungen sind ohne Abzug und ausschließlich direkt vorzunehmen. Folgende 

Zahlungsarten werden akzeptiert:
a) Barzahlung vor / während / am unmittelbaren Ende einer Veranstaltung
b) Überweisungen auf ein vom DJ genanntes Konto unmittelbar nach Rechnungseingang.

Schecks, Kreditkarten oder ähnliches werden nicht akzeptiert. Die Gage ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Dienstleistung fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der VA mit der Zahlung in Verzug. Während des Verzugs ist eine Geldschuld mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

§3 Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt seitens des Kunden ist möglich, jedoch werden Stornokosten wie folgt berechnet:

Rücktritt bis 28 Tage vor der Veranstaltung: 10% der vereinbarten Gage
Rücktritt bis 14 Tage vor der Veranstaltung: 25% der vereinbarten Gage
Rücktritt bis 07 Tage vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Gage

Für ein Nichterscheinen des DJ am Veranstaltungstag wird eine max. Konventionalstrafe in Höhe von 50% des vereinbarten Preises an den VA fällig. Ausgenommen davon sind Verhinderungen durch unabwendbare, nicht reparable, technisch bedingte Ausfälle, Diebstahl bzw. Totalausfall, andere wichtige Gründe (höhere Gewalt), Krankheit, Unfall oder Tod. Die Konventionalstrafe entfällt bei Gestellung der Hardware mit gleichwertigem Ersatzpersonal. In diesem Fall wird durch den DJ ein Ersatz-DJ zu gleichen Konditionen wie vereinbart gestellt.

§4 Haftung
Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der VA, soweit der Schaden nicht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch den DJ verursacht worden ist. Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern des DJ, die während einer Veranstaltung durch Gäste verursacht werden, haftet der Veranstalter. Sofern der DJ durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim VA, Stromausfall oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Kunde kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadenersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung. Insgesamt sind Schadenersatzansprüche durch den VA auf die Höhe des vereinbarten Preises begrenzt. Schadenersatzansprüche durch den DJ sind auf den Marktwert der eingesetzten Technik beschränkt.

§5 GEMA
Durch den DJ werden Veranstaltungen weder bei der GEMA gemeldet, noch Zahlungen geleistet oder erstattet. Der VA ist informiert, dass der DJ im Sinne der GEMA auch mit digitalen Kopien urhebergeschützter Werke arbeitet (siehe Vervielfältigungsrecht) und gibt dies bei seiner Meldung an die GEMA an. Private Veranstaltungen (geschlossene Gesellschaft) sind nicht GEMA pflichtig.

§6 Sonstiges
Der Discjockey unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung Weisungen des VA, es sei denn, es sind Sondervereinbarungen getroffen. Dem VA sind Stil und Art durch eine ausführliche Vorbesprechung bekannt. Umfangreiche Moderationen müssen gesondert vereinbart werden und sind kein genereller Vertragsbestandteil. Stromversorgung, ggf. ein Regenschutz für die Technik (am Anlagen-Aufstellungsort), angemessene Mahlzeiten, alkoholfreie Getränke, und einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Zugangs zum Veranstaltungsort stellt der VA für die Dauer der Veranstaltung kostenfrei zur Verfügung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird am Veranstaltungsort mindestens ein Stromanschluss in unmittelbarer Nähe benötigt. 19.10.2018 Nettersheim.  

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